Verschärfung des Anti-Stalking-Tatbestandes

Seit 2007 ist der § 238 StGB unter dem Namen „Nachstellung“, besser bekannt als „Stalking“, in das StGB aufgenommen worden. Jüngst hat der Bundestag ein verschärftes Anti-Stalking-Gesetz verabschiedet. Damit wird eine effektivere Bekämpfung von Nachstellung sowie bessere Erfassung des Cyberstalkings verfolgt.

Nach der bisherigen Fassung des § 238 StGB wird bestraft „wer eine andere Person unbefugt nachstellt, in dem er beharrlich

  1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
  2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
  3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
    a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
    b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder
  4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
  5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt

und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt.“

Die bisherige Fassung des Tatbestands verlangt, dass der Täter durch sein Verhalten die Lebensgestaltung des Nachgestellten tatsächlich schwerwiegend beeinträchtigt. Dieses Kriterium ist bspw. bei einem Wohnort- oder Jobwechsel gegeben. Dieser vom Tatbestand vorausgesetzte Erfolg ist in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten gestoßen.
Zukünftig reicht ein „wiederholtes“ Belästigen und eine daraus resultierende „nicht unerhebliche“ Beeinträchtigung für das Leben des Nachgestellten aus.

In der aktuellen Fassung sieht § 238 Abs. 1 StGB ein Strafmaß von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für das unbefugte Nachstellen vor. Verursacht der Täter durch die Tat sogar den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, verlangt § 238 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die neue Fassung des § 238 Abs. 1 StGB sieht auch eine Erhöhung der Höchststrafe von drei auf fünf Jahren vor.  Weiter sollen nun auch Konstellationen, in denen der Täter Bildaufnahmen des Opfers oder ihm nahestehender Personen veröffentlicht, ausdrücklich unter Strafe gestellt werden. Vor allem die Veröffentlichung intimer Aufnahmen ehemaliger (Beziehungs-)Partner- und Partnerinnen ist derartig häufig, dass sich für dieses Phänomen sogar schon folgende Begriffe: „Revenge Porn“ bzw. „Racheporno“ etabliert haben.
Neben den bereits genannten Tathandlungen werden zukünftig auch die Überwachung des Opfers durch Stalkerware unter Strafe gestellt. Stalkerware ist eine Software, mit der sich z.B. Bewegungsprofile erstellen lassen oder Nachrichten mitgelesen werden können.

Sollten Sie bereits jetzt oder zukünftig eine Vorladung von der Polizei erhalten (haben), aus der sich der Verdacht ergibt, Sie hätten sich nach § 238 StGB strafbar gemacht, sollten Sie zunächst von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen und umgehend einen Anwalt kontaktieren.

Aber auch wenn Sie Nachgestellter sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Wir werden ebenfalls im Rahmen des Opferschutzes tätig und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Kontakt

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