Blitzer

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Das OwiG regelt sog. Verwaltungsunrecht im Unterschied zum StGB, welches strafrechtliches Unrecht regelt.
Der wohl häufigste Anwendungsfall liegt ohne Zweifel im (Straßen-)Verkehrsrecht, sprich StVG und StVO:

  • Geschwindigkeitsverstöße, Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Abstandsverstöße
  • Rotlichtverstöße
  • Unfallverursachung
  • abgelaufener TÜV
  • etc.

Solche sogenannten Ordnungswidrigkeitenverfahren münden in der Regel in einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, welcher ein Bußgeld verhängt.

Zuvor erhält der Betroffene meist postalisch einen sogenannten Anhörungsbogen zur Druchführung der Anhörung.

Gegen den Bußgeldbescheid ist ein Einspruch möglich binnen einer Frist von 2 Wochen. Ein solcher führt in der Regel zu einem Hauptverhandlungstermin vor dem Bußgeldrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichtes, wobei die örtliche Zuständigkeit abhängig ist von dem sog. Tatort, also dem Ort des gegenständlichen bzw. dem Betroffenen zur Last gelegten Geschehens.

Die Akzeptanz eines solchen Bußgeldbescheides kann in bestimmten Fällen auch ein Fahrverbot nach sich ziehen.

Gerade StVG und StVO enthalten viele Auffangtatbestände, welche gewisse Verstöße bzw. bußgeldbewerte Verhaltensweisen oder auch Unachtsamkeiten im Straßenverkehr mit einem Bußgeld belegen. Dies kann von entscheidender Bedeutung sein, wenn es insbesondere um die polizeiliche Aufnahme eines Verkehrsunfalles sowie die hiermit einhergehende Frage der Verursachung bzw. Schuld geht, was auch Konsequenzen haben kann für die sich jedem Verkehrsunfall anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung.

Aber nicht nur im Rahmen des Straßenverkehrs spielen Bußgeldtatbestände eine alltägliche Rolle, im Folgenden sollen lediglich einige wenige Beispiele genannt werden.

  • SGB II, z.B. Verstoß gegen Mitteilungspflichten gegenüber dem Jobcenter
  • Schwarzarbeitsgesetz (SchwarzArbG)
  • (beharrliche) Verstöße gegen die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes von Asylbewerbern, § 86 Asylgesetz (AsylG)
  • Schulpflichtverstoß
  • Verstöße gegen das Abfallrecht, z.B. unsachgemäße Entsorgung
  • Verletzung der Meldepflicht
  • gewerberechtliche Verstöße, z.B. Nichtanmeldung eines Gewerbes
  • Lärmverstöße.

Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einige wenige Beispiele. Bußgeldandrohungen verbergen sich in zahlreichen Gesetzen.
In solchen Fällen wie den oben genannten oder aber auch anderen Konstellationen können Sie uns gerne kontaktieren, um die in Ihrem Einzelfall bestmögliche Verhaltensstrategie zu finden und umzusetzen.

Oftmals sind Bußgeldverfahren von Rechtsschutzversicherungen abgesichert und es werden in der Folge die entstehenden Anwaltskosten seitens einer etwaigen Rechtsschutzversicherung übernommen. Ob dies auch bei Ihnen der Fall ist, klären wir gerne für Sie mit der für Sie zuständigen Rechtsschutzversicherung im Rahmen einer Deckungsanfrage. 

Kontaktieren Sie uns
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner