Letzten Freitag (08.10.2021) hat der Bundesrat höheren Bußgeldern für Verkehrssünder sowie Raser zugestimmt. Ziel ist es die Verkehrssicherheit, insbesondere die von Radfahrern und Fußgängern zu erhöhen. Erwartet wird der neue Bußgeldkatalog noch in diesem Herbst.
Ein Teil der Neuregelungen im Überblick:
- Unberechtigtes Parken im allgemeinen Halte- oder Parkverbot soll künftig bis zu 55 Euro statt bisher bis zu 15 Euro kosten.
- Wer innerorts zwischen 16 und 20 km/h zu schnell fährt und geblitzt wird, der soll künftig 70 Euro statt 35 Euro zahlen. Und je schneller, desto teurer: Wer bspw. mit 91 km/h statt der erlaubten 50 km/h durch die Stadt fährt – und erwischt wird, – soll dann 400 Euro statt bislang 200 Euro zahlen.
- Unberechtigtes Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz wird 55 Euro statt bisher 35 Euro kosten.
- Unberechtigtes Parken in einer Feuerwehrzufahrt oder die Behinderung von Rettungsfahrzeugen sorgt dann für ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro.
- Neu und damit erstmals wird auch unberechtigtes Parken auf Elektroauto-Parkplätzen sanktioniert. Wer dort oder auf gesonderten Parkplätzen für Carsharing-Fahrzeuge parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen.
- Wer keine Rettungsgasse bildet oder eine solche sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
- Innerorts dürfen Lkw-Fahrer beim Rechtsabbiegen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Wer dagegen verstößt, muss 70 Euro zahlen.
- Unberechtigtes Parken auf Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen soll zukünftig statt 25 Euro bis zu 100 Euro kosten.
- Auch sog. „Auto-Poser“ müssen mit höheren Strafen rechnen. Wer unnötigen Lärm und eine vermeidbare Abgasbelästigung verursacht oder unnütz Hin- und Herfährt, muss statt bisher 20 Euro künftig bis zu 100 Euro zahlen.
Sollten Sie bereits jetzt oder zukünftig ein Bußgeldbescheid erhalten (haben), zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Gerne beraten wir Sie in einem Erstgespräch über ein mögliches Vorgehen. In der Regel werden anfallende Rechtsanwaltskosten auch von Rechtsschutzversicherungen übernommen, natürlich abhängig von dem jeweiligen Vertrag. Gerne fragen wir dort an, ob in Ihrem konkreten Einzelfall Deckungsschutz besteht. Kontakt