Das Opferentschädigungsgesetz – OEG

Wer einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff, dem können Ansprüche verschiedenster Art nach dem sog. OEG zustehen.

Wichtig ist jedoch, dass das Mögliche zur Aufklärung der Tat unternommen wird, ein Versäumnis kann zu einem Ausschluss etwaiger Ansprüche führen. Also sollte unbedingt u. a. Anzeige erstattet werden, wobei auch dieser Schritt selbstverständlich wohlüberlegt sein sollte.

Wir beraten über die bestehenden Möglichkeiten und die sinnvollste Vorgehensweise. Gerne sind wir auch bei der Antragstellung etc. gegenüber der zuständigen Behörde behilflich.

Das OEG verweist umfänglich auf die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), insbesondere im Hinblick auf den Inhalt der möglichen Ansprüche, welcher sehr unterschiedlich sein kann und insbesondere Folgendes umfassen kann:

Heilbehandlung, Krankengeld, Beschädigtenrente, Pflegezulage, Bestattungs- und/oder Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrente.

Denkbar sind auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Hilfe zur Pflege sowie zur Weiterführung des Haushaltes.

Heilbehandlung kann neben der üblichen medizinischen Versorgung auch eine Reha-Maßnahme, stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur), häusliche Krankenpflege oder Psychotherapie sowie Soziotherapie umfassen.

All dies setzt jedoch einen Antrag des Geschädigten bei der zuständigen Behörde voraus.

In einem anschließenden Verfahren wird behördlicherseits geprüft, ob ein Anspruch besteht, was von einer Anerkennung der rechtswidrigen Tat abhängt.

Wird man daher Opfer eines Angriffes, ist eine zeitnahe Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwaltes ratsam. Kontakt

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