Landgericht Osnabrück: Wer einen Polizeieinsatz in der Öffentlichkeit durch eine Handyaufnahme in Bild und Ton aufzeichnet, macht sich nicht strafbar.

Das entschied das Landgericht Osnabrück mit Beschluss vom 24.09.2021 – 10 Qs 49/21. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 13.06.2021 kam es gegen 04:25 Uhr in der Innenstadt von Osnabrück zu einem Polizeieinsatz, bei dem es u.a. zur Fixierung einer sich widersetzenden Person auf dem Boden kam. Während des Einsatzes wurden die Beamten wiederholt durch umstehende Personen – u.a. auch durch den Beschwerdeführer der obigen Entscheidung – gestört.

Die Beamten versuchten durch Platzverweise die Situation zu beruhigen. Währenddessen hielt der Beschwerdeführer sein Handy deutlich sichtbar vor seinem Körper und fertigte Video- und Tonaufzeichnungen von der Situation an. Daraufhin forderten die Beamten ihn unter Hinweis auf eine Strafbarkeit der Aufzeichnungen auf, dies zu unterlassen. In der Folge wurde das Handy des Beschwerdeführers wegen des Verdachts einer Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gegen dessen Willen sichergestellt.

Zunächst bestätigte das Amtsgericht Osnabrück die Beschlagnahme. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte Erfolg, da das Landgericht Osnabrück die amtsgerichtliche Entscheidung aufhob.
Für den Tatbestand des § 201 Abs. 1 StGB ist es erforderlich, dass der Täter das nichtöffentlich gesprochene Wort einer anderen Person auf einem Tonträger aufnimmt.
Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die von den Polizeibeamten vorgenommenen Diensthandlungen seien im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen worden. Die insoweit gesprochenen Worte seien daher faktischer in Öffentlichkeit gesprochen, weil der Ort – für Jedermann –  frei zugänglich gewesen sei.

Es kann also festgehalten werden, dass Polizeieinsätze hernach gefilmt werden dürfen, sofern sie nicht unter Ausschluss der potentiellen Öffentlichkeit stattfinden. Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn bei einem Polizeieinsatz handelt es sich um dienstliches Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt. Insoweit darf die Kontrolle der Exekutive nicht durch ein strafrechtliches Aufnahmeverbot öffentlicher Einsätze verhindert werden.

Wird gegen Sie wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ermittelt, kontaktieren Sie uns gerne. Kontakt

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