Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird das deutsche Kaufrecht umfassend reformiert. Das heißt für alle Kaufverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, gilt das neue Kaufrecht. Mit der Reformierung setzt der Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2019/771 um. Damit wird das Kaufrecht den Anforderungen der Digitalisierung angepasst.
Ein Teil der neuen Rechte und Pflichten im Überblick:
Das neue Kaufrecht des BGB enthält einige Veränderungen für Händler und Verbraucher. Einige Änderungen wirken sich auf sämtliche Arten von Kaufverträgen aus, andere betreffen nur den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Kaufverträge zwischen Händlern und Verbrauchern über den Kauf einer beweglichen Sache.
Zunächst ändert sich jedoch der Begriff des Sachmangels nach § 434 BGB. Bislang war eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Zukünftig soll eine Sache frei von Mängeln sein, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven und den objektiven Anforderungen sowie den Montageanforderungen entspricht.
Den subjektiven Anforderungen entspricht die Kaufsache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Außerdem muss sie sich für die im Kaufvertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.
Die Kaufsache genügt den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.
Auch Äußerungen des Verkäufers in der Werbung oder auf Verpackungsangaben sollen Berücksichtigung finden.
Zudem gilt erstmals die Lieferung einer anderen als der im Kaufvertrag geschuldeten Sache als ein Mangel. Bislang gingen subjektive Beschaffenheitskriterien den objektiven Kriterien vor. Doch nun sollen subjektive und objektive Beschaffenheitskriterien sich gleichrangig gegenüberstehen.
Wichtig und vor allem praktische Auswirkungen hat die Verlängerung der Vermutung des § 477 BGB. Die Beweislastregelung wird von 6 Monaten auf 12 Monate verlängert. Bisher war das Produkt mutmaßlich mangelhaft, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Sachmangel zeigte. Durch die Verlängerung der Vermutung werden die Verbraucherrechte deutlich verstärkt.
Auch praxisrelevant sind die neuen Verjährungsregeln. Bisher verjährten Ansprüche aus einem Sachmangel der Kaufsache in der Regel in zwei Jahren nach Ablieferung der Kaufsache, § 438 Abs. 1, 3, Abs. 2 BGB. Bei Verbrauchsgüterkaufverträgen soll nun folgendes gelten:
Zeigt sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem erstmaligen Erscheinen des Mangels ein (§ 475e Abs. 3 BGB-NEU).
Die Digitalisierung bringt ebenfalls Anpassungen mit sich. Zum Beispiel sind Hersteller von digitalen Produkten künftig verpflichtet, zwei Jahre ab Übergabe des Produktes Updates anzubieten. Andernfalls liegt ein Sachmangel vor. Erstmals besteht damit eine kodifizierte Aktualisierungspflicht.
In den §§ 327 ff. BGB wurde darüber hinaus ein ganz neuer Vertragstyp für digitale Inhalte eingeführt. Die Regelungen beziehen sich auf Verbraucher- und Kaufverträge, die eine kostenpflichtige Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistung beinhalten. Dies umfasst Verträge, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten einstellt oder sich zur Bereitstellung solcher verpflichtet, ohne einen weiteren Preis für den digitalen Inhalt zu zahlen.
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