Die Schufa Holding AG – Rechtmäßigkeitsanforderungen an eine Eintragung und Möglichkeiten einer Löschung eines Eintrages

Ein sogenannter „Schufaeintrag“ kann das Leben in wirtschaftlicher Hinsicht nahezu blockieren, kann ein solcher – und das dürfte der Regelfall sein – zur Folge haben, dass insbesondere Kredite abgelehnt werden oder andere alltägliche Verträge, wie solche mit Telekommunikationsanbietern. Auch mancher Vermieter fordert eine Schufaauskunft an.

Doch um was genau handelt es sich bei der sogenannten „Schufa Holding AG“ überhaupt? Die Antwort ist einfach: Eine sogenannte Auskunftei, das heißt dort werden Daten gesammelt über Verträge und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung.

Daher sind auch die Vorschriften der DSGVO und des BDSG’s zu beachten, welche eine entsprechende Speicherung an recht hohe Anforderungen knüpfen, welche wiederum nicht selten nicht erfüllt werden, so dass der Eintrag überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen.

Die wichtigsten Voraussetzungen einer rechtmäßigen Speicherung sind normiert in den § 31 BDSG, Art. 6 DSGVO und bestimmen, dass

  1. die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist,
  2. nach Fälligkeitseintritt mindestens zweimal schriftlich angemahnt worden ist,
  3. zwischen der ersten Mahnung und der Datenübermittlung an die Schufa mindestens vier Wochen liegen,
  4. die Forderung unbestritten ist.

Sofern diese Anforderungen nicht beachtet worden sind, kann ein Löschungsanspruch gegeben sein.

In diesem Fall lohnt sich der Gang zum Anwalt, der einen solchen auch geltend machen kann, wobei als Anspruchsgegner die Schufa Holding AG selbst oder aber auch der hinter dem jeweiligen Eintrag stehende Vertragspartner in Betracht kommt, zum Beispiel eine Bank oder ein Telekommunikationsdienstleister. Wer in Anspruch genommen werden sollte, ist eine taktische Frage, welche im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden ist.

Löschungsansprüche können aber auch auf anderer Grundlage basieren, zum Beispiel Zeitablauf nach Tilgung oder das gesetzlich in Art. 17 DSGVO normierte Recht auf Vergessen unter bestimmten Voraussetzungen. In Ausnahmefällen ist auch an eine Widerrufsmöglichkeit zu denken bei unverhältnismäßigen Einschränkungen, zum Beispiel wenn aufgrund des Eintrages jemand keine Wohnung findet, und Ähnliches. Hierbei ist eine Abwägung von Interessen und deren Gewichtung im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Notwendig ist, dass im zu entscheidenden Fall die besonderen persönlichen Interessen höher zu gewichten sind, als diejenigen an der Datenspeicherung und -verwendung.

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