Wann bin ich als Wohnungsinhaber am unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln beteiligt – Garantenstellung infolge der Wohnungsinhaberschaft

Betäubungsmittel

Stellen Sie sich folgendes Szenario vor:

Sie sind Mieter einer Wohnung und haben selbst grundsätzlich nichts mit Betäubungsmitteln zu tun. Doch Ihr(e) Mitbewohner(in) fängt an, Betäubungsmittel zu konsumieren. Folglich werden diese in Ihrer Wohnung aufbewahrt und dann auch an Dritte abgegeben. Es wird sozusagen aus Ihrer Wohnung heraus mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Ihnen ist dies bekannt und Sie nehmen es so hin.  

Zunächst generell zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG):  

§ 29 BtMG stellt jeglichen Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Ein Verstoß gegen das BtMG kann also alles vom einfachen Besitz, über den Anbau bzw. die Herstellung bis zum Verkauf an Dritte darstellen. Obwohl der reine Konsum von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG nicht unter Strafe steht, gehen die Ermittlungsbehörden in der Regel davon aus, dass ein strafloser Konsum einen strafbaren Besitz voraussetzt.

Die zu erwartende Strafe hängt dabei stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Der einfache Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BtMG ist mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen; der bandenmäßige Handel in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren. Gleiches gilt, wenn beispielsweise bei dem Handel mit Betäubungsmitteln noch eine Schusswaffe mitgeführt wird.

Zurück zum Anfang:

Es ist also fraglich, ob auch Ihnen als Wohnungsinhaber strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könnte. Insoweit wäre an Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu denken.

Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat hierzu eine klare Haltung:

Allein die Kenntnis und Billigung der Aufbereitung und des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt für die Wohnungsinhaber noch nicht die Voraussetzungen für eine strafbare Beihilfe (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.11.2011, Az.: 2 StR 348/11 sowie BGH, Urteil vom 31.07.1992, Az.: 4 StR 156/92 und BGH, Beschluss vom 27.04.1999, Az.: 4 StR 94/99).

Die Kenntnis und Billigung der Lagerung sowie des Vertriebs von Drogen in der Wohnung eines Wohnungsinhabers ist insoweit als straflos zu werten, wenn dem Wohnungsinhaber keine über die Kenntnis und Billigung hinausgehende Handlungen vorwerfbar sind. Den Wohnungsinhaber trifft grundsätzlich auch keine Rechtspflicht, gegen den Drogenhandel in seiner Wohnung einzuschreiten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.11.2011, Az.: 2 StR 348/11).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt jedoch einmal mehr, dass es – wie immer – auf den jeweiligen Einzelfall und dessen Besonderheiten ankommt.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Ihnen strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln vorgeworfen wird. Wir stehen Ihnen in jeder Verfahrenslage zur Seite. Kontakt

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