Der Arzt im Strafprozess (Teil II)

Arzt

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens trifft der Staatsanwalt (s)eine Abschlussentscheidung, welche im Wesentlichen die Frage betrifft, ob er einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu sehen vermag. Wird diese Frage bejaht, erhebt die Staatsanwaltschaft im Regelfall Anklage zum zuständigen Gericht.

Der Beschuldigte wird nunmehr zum Angeschuldigten. Auch er erhält die Anklageschrift zugestellt, in der Regel mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche.

Der zuständige Richter wird sodann – im sogenannten Zwischenverfahren – darüber entscheiden, ob auch er einen hinreichenden Tatverdacht zu sehen vermag und im Falle des Bejahens das Hauptverfahren eröffnen. Dies geschieht durch (für den Angeschuldigten, welcher hierdurch zum Angeklagten wird, unanfechtbaren) Beschluss.

Vor diesem Hintergrund sollte in geeigneten Fällen die Stellungnahmemöglichkeit im Zwischenverfahren effektiv genutzt werden und spätestens bei Erhalt der Anklageschrift ein spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden.

Ist das Hauptverfahren eröffnet, wird nunmehr ein (oder mehrere) Hauptverhandlungstermin(e) bestimmt werden. Diesen gilt es, gründlich und akribisch vorzubereiten, insbesondere die eigenen Angaben des Angeklagten betreffend sowie die Befragung von (Belastungs-)Zeugen. Auch sind in der Hauptverhandlung oftmals schnell wichtige Entscheidungen zu treffen, es kann zu völlig unerwarteten Situationen kommen. Daher sollte unbedingt ein entsprechend qualifizierter Rechtsanwalt die Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Angeklagten vorbereiten und wahrnehmen.

Denn, darauf waren wir bereits in unserem letzten Beitrag eingegangen, gerade für einen Arzt kann eine strafrechtliche Verurteilung, und sei es nur zu einer geringen Strafe, fatale Konsequenzen bis hin zum Approbationsentzug/Berufsverbot nach sich ziehen, was unbedingt bereits im Strafverfahren zu beachten ist.

Gleiches kann auch bei bestimmten Verfahrenseinstellungen, z.B. nach § 153a StPO gelten, welche im Strafverfahren zwar einen guten und glimpflichen Abschluss darstellen, standesrechtlich jedoch erhebliche Konsequenzen bedeuten können.

Es ist daher festzuhalten, dass bei der Verteidigung bestimmter Berufsgruppen, insbesondere von Ärzten, besondere Sorgfalt geboten ist.

Wir sind mit den Besonderheiten solcher Verfahren bestens vertraut und können daher bestmögliche Verteidigung bieten. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Kontakt

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