§ 35 BtMG – Strafmilderung und Therapie gemäß Betäubungsmittelgesetz
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen (Straf-)Rechts, das den Umgang mit Betäubungsmitteln regelt. Für viele Menschen, die mit Drogen in Berührung kommen, kann dies teilweise zu rechtlichen Konsequenzen führen. Denn mit unter kann man sagen, dass das BtMG die „härtesten“ Sanktionsandrohungen enthält.
Allerdings gibt es gesetzliche Möglichkeiten, Unterstützung und Therapie anzubieten. Einer dieser Wege ist § 35 BtMG.
Was besagt § 35 BtMG?
Hierbei spielt § 35 BtMG eine wichtige Regelung im Betäubungsmittelgesetz.
Dieser Paragraph befasst sich mit der Möglichkeit der Strafmilderung und Therapie für Personen, die gegen das BtMG verstoßen haben. In der Praxis bedeutet dies, dass das Gesetz die Tür für eine sinnvolle Rehabilitation öffnet, anstelle von reinen Strafmaßnahmen.
Strafmilderung und Therapie statt Bestrafung
Im Rahmen von § 35 BtMG kann das Gericht von einer herkömmlichen Strafe absehen, unter der Bedingung, dass der Täter sich einer therapeutischen Behandlung unterzieht und aktiv an seiner Genesung arbeitet. Dieser Schritt zielt darauf ab, nicht nur die Ursachen des Drogenmissbrauchs zu verstehen, sondern auch künftige Straftaten zu verhindern.
Wobei jedoch erwähnt werden muss, dass eine Angeklagte oder ein Angeklagter sich im Vorfeld nicht immer auf Therapie statt Strafe verlassen kann. In einer Hauptverhandlung ist daher in der Regel das vorrangige Verteidigungsziel die Strafaussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung mit einer Therapieauflage. Taktisch sinnvoll kann es jedoch sein, die Feststellungen zur Therapie statt Strafe, also dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden war, als Rettungsanker/Backup in die Verhandlung einfließen zulassen.
Voraussetzung des § 35 BtMG
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 35 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) sind spezifisch und müssen erfüllt sein, damit die Möglichkeit der Strafmilderung und Therapie gemäß dieser Vorschrift in Betracht gezogen wird.
Die formellen Voraussetzungen sind zum einen:
- Therapiebereitschaft des Verurteilten/ der Verurteilten
- Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs
- Kein Zurückstellungshindernis
Die materiellen Voraussetzungen umfassen des weiteren:
- eine rechtskräftige Verurteilung
- Betäubungsmittelabhängigkeit zur Tatzeit und, was ganz entscheidend ist, auch zur Zeit der Antragstellung
- Kausalität zwischen Straftat und Betäubungsmittelabhängigkeit
- (Rest-)Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
- Therapiebedürftigkeit und Therapiebereitschaft zu einer der Rehabilitation dienenden Behandlung
- Kostenzusage des Kostenträgers
- Therapieplatzzusage; ebenso muss auch der Therapiebeginn feststehen
Die Bedeutung des Strafverteidigers
Als Strafverteidiger(in) ist es unsere Aufgabe, die Rechte unserer Mandanten zu schützen und in ihrem besten Interesse zu handeln. In Fällen, in denen § 35 BtMG greift, unterstützen wir Sie dabei, die notwendigen Schritte zur Therapie und Strafmilderung zu unternehmen.
Fazit
§ 35 BtMG bietet die Möglichkeit, den Fokus von Bestrafung hin zur Rehabilitation und Therapie zu verlagern. Dies kann für Personen mit Drogenproblemen eine lebensverändernde Gelegenheit sein. Als erfahrene Strafverteidigerin/ erfahrener Strafverteidiger verstehen wir die Feinheiten des Betäubungsmittelgesetzes und stehen Ihnen während dieses Prozesses – Ermittlungsverfahren bis hin zum Therapieantritt – zur Seite.
Wenn Sie weitere Fragen haben oder rechtliche Unterstützung in Bezug auf Drogenstraftaten benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir sind hier, um Ihnen zu helfen. Kontakt