Am Freitag hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Mit dem Antrag begehrten die Beschwerdeführer den Vollzug von § 20a und § 73 Abs. 1 a Nr. 7e bis 7h Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu einer „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Impfpflicht“ vorläufig auszusetzen.
Nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen die in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und anderen Einrichtungen gleicher Art beschäftigt sind aufgrund der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab dem 15.03.2022 einen sog. Immunitätsausweis gegen das COVID-19-Virus vorlegen. Dieser entsprechende Nachweis muss den Arbeitgebern, die eine solche Einrichtung betreiben, vorgelegt werden.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen, die ein besonders hohes Risiko haben, schwer an Corona zu erkranken oder auch daran zu sterben, vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer, also den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ab. Die Impflicht, die ab Mitte März gelten soll, wurde noch nicht umfassend geprüft. Das passiere erst im Hauptverfahren. Im Eilverfahren nahm der Erste Senat zunächst „nur“ eine Folgenabwägung vor und traf insoweit eine Regelung für die Zwischenzeit, bis die eigentliche Entscheidung getroffen ist.
Die Einführung der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Pflicht zum Nachweis einer Impfung, Genesung oder Kontraindikation in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) als solche begegnet nach der Begründung des Sentas zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es bestünden aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in der Norm gewählten gesetzlichen Regelungstechnik einer doppelten dynamischen Verweisung, da die Norm auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung verweise, die ihrerseits wiederum auf die Internetseiten des Robert Koch sowie Paul Ehrlich Instituts verweise. Im Ergebnis bleibe jedoch die abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Die hier vorgenommene Folgenabwägung rechtfertigte den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die den Beschwerdeführern drohenden Nachteile überwiegen in ihrem Ausmaß und ihrer Schwere nicht denjenigen Nachteilen, die bei einer vorläufigen Außerkraftsetzung der angegriffenen Vorschrift für vulnerable (= verletzliche) Menschen wie bspw. Altenheimbewohner zu erwarten wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.2022 – 1 BvR 2649/21).
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