Miete

MIETRECHT

Der Mietvertrag ist von einem Leihvertrag abzugrenzen: Bei der Leihe erfolgt die Gebrauchsüberlassung gemäß § 598 BGB unentgeltlich. Im Unterschied zum Mietvertrag liegt ein Pachtvertrag hingegen vor, wenn der Pächter nicht nur zum Gebrauch, sondern zusätzlich zur Fruchtziehung (Erzeugnisse oder Erträge einer Sache oder eines Rechts) berechtigt ist, § 581 BGB.

Zentrale Norm für Mietverhältnisse ist § 535 BGB: Hier werden Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages festgelegt:

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Das Regelungskonzept im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass sich die Anwendbarkeit der Vorschriften im Mietrecht an der Nutzungsart orientiert.

Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten dann zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften die besonderen Rechtsvorschriften der §§ 549 ff. BGB. Das Thema Wohnraum betrifft nahezu jeden. Vom Abschluss des Mietvertrages über die Herausgabe der Mietsache nach erfolgter Kündigung bis zur Rückzahlung der entrichteten Mietkaution:

In jedem Stadium eines Mietverhältnisses können sich rechtliche Probleme ergeben.

Denn das Gesetz sieht bestimmte Rechte und Pflichten sowohl auf Seiten des Mieters als auch auf Seiten des Vermieters vor, was regelmäßig zu Konflikten zwischen den Beteiligten führt.

Neben der Kündigung im Mietrecht bilden insbesondere rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Sach- oder Rechtsmängeln einen Schwerpunkt in der anwaltlichen Praxis.

Das Mietrecht unterliegt, wie auch das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht, dem Gewährleistungsrecht. Zu erwähnen sind zentrale Ansprüche des Mieters wie etwa Minderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz, welche in Betracht kommen, wenn die Mietsache mangelhaft ist. Aber auch wenn es um die Ansprüche des Vermieters, wie etwa die Einnahme des Mietzinses, Kündigung, Mieterhöhung, Einhaltung der Hausordnung geht:

Wir beraten und unterstützen Sie in jedem Stadium und in jeder Konstellation im Zusammenhang mit den wechselseitigen Ansprüchen auf dem Gebiet des Mietrechts – in Ihrer Eigenschaft als Mieter oder auch als Vermieter.

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