
KAUFRECHT
Das Kaufrecht spielt immer dann eine Rolle, wenn Waren gegen Geld erworben werden. Fast täglich schließt jeder von uns einen Kaufvertrag ab. Bei vielen Alltagsgeschäften, wie etwa dem Lebensmitteleinkauf im Supermarkt, kommt es in der Regel nicht zu rechtlichen Problemen.
Bei Kaufverträgen von Neu- und Gebrauchtwagen oder Verträgen, die über das Internet geschlossen werden (sog. E-Commerce) sieht das jedoch schon anders aus.
Gebrauchtwagenkäufe sind gerade bei Privatpersonen sehr beliebt. Oft ist in den jeweiligen Verträgen folgende Klausel: „gekauft wie gesehen“ zu finden. Doch was ist, wenn das gekaufte Auto sich dann doch kurze Zeit später als mangelhaft erweist? Gilt der vereinbarte Haftungsausschluss ausnahmslos?
Fast jeder von uns hat schon einmal Waren im Internet gekauft, die er zuvor noch nie gesehen hat. Um die rechtliche Seite macht man sich meist keine Gedanken. Doch was ist, wenn die Ware beschädigt, nicht funktionsfähig oder erst gar nicht eintrifft, obwohl bereits der Kaufpreis gezahlt ist?
Grundlage eines jeden Kaufes ist der Kaufvertrag. Er kann mündlich sowie schriftlich abgeschlossen werden. Nach dem (Kauf-)Vertragsrecht ist der Abschluss eines Kaufvertrages für den Käufer sowie den Verkäufer immer mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden (§ 433 BGB). Der Verkäufer muss z.B. dafür sorgen, dass der Kaufgegenstand immer den vereinbarten Zustand aufweist. Hingegen muss der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zahlen.
Doch oftmals kommt es hier zu Streitigkeiten und die oben aufgezählten Fragen sind nur ein Bruchteil der möglichen Folgen.
Über sämtliche Vorgehensweisen und eventuelle Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadensersatz beraten wir Sie gerne und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der Durchsetzung Ihrer Mängelgewährleistungsrechte.
Im Kaufrecht sind nämlich die Besonderheiten des sog. Mängelgewährleistungsrechts zu berücksichtigen. Hier ist auszugsweise, dass Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung zu nennen. Danach muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich Gelegenheit geben, einen Mangel durch Nacherfüllung binnen einer angemessen Frist zu beseitigen.
Mithin sind wir aber auch für Sie da, wenn Sie als Verkäufer die Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Kaufpreisanspruchs benötigen sowie die Mängelgewährleistungsansprüche eines Käufers abwehren möchten.
Im Übrigen sind die kaufrechtlichen Regelungen auch auf Tauschgeschäften anwendbar. Der einzige Unterschied ist hier, dass die Ware nicht gegen Geld, sondern ebenfalls durch die Hingabe einer anderen Ware erworben wird.
Neben kaufrechtlichen Problemen stehen wir Ihnen auch bei Streitigkeiten aller vertraglichen Art zur Seite: ganz gleich, ob es sich um ein einen Streit mit einem Handwerker, dem Arbeitgeber (Arbeitsrecht) oder Vermieter/Mieter (Mietrecht) handelt.